Warning: Creating default object from empty value in /mnt/web506/d1/38/51889838/htdocs/gupa-cms/lib/class.gupacms.php on line 92 Informationen zur Verlusterstattung bei vorzeitiger Versicherungskündigung - 4-LiF.com - 4 Lif Company GmbH
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Verlusterstattung


 

Zugunsten der Versicherten!

Rechtliche Entwicklungen und aktuelle Rechtsprechungen aus dem Bereich Lebens- und Rentenversicherungen

 

1. Widerspruchsrecht bei Policenmodell

Das Policenmodell war bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) am 01.01.2008 die übliche Form der Versicherungsunternehmen, ihre Kunden über ihre AVB und die Details des Vertrages näher zu informieren. Dabei wurden die Kundeninformationen erst nach Abschluss des Vertrages übersandt. Diese Verfahrensweise könnte zur Folge haben, dass das Widerspruchsrecht in zwischen 1994 bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen weiterhin besteht.

Da die deutschen Gerichte sich derzeit weigern, die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells dem EuGH zur Klärung vorzulegen,wurde gegen eine Vielzahl letztinstanzlicher Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Europäische Kommission hatte nämlich bereits in dem Vertragsverletzungsverfahren 2005/5046 die Auffassung vertreten, dass das Policenmodell gegen die Richtlinie des Europäischen Rates und Parlaments über Lebensversicherungen verstößt. Sollten entsprechende Verfahren dem EuGH vorgelegt werden, ist davon auszugehen, dass er das Policenmodell für unionsrechtswidrig hält.

Damit könnte allen betroffenen Verträgen weiterhin widersprochen werden, auch wenn diese bereits gekündigt sind. Sie wären somit also von Anfang an unwirksam und die eingezahlten Beiträge voll zurückzuzahlen. Bei ungekündigten Verträgen bedeutet dies, dass die insgesamt eingezahlten Beträge nach Widerspruch zurückgezahlt werden müssten, bei bereits gekündigten Verträgen müsste die
Differenz zum Rückkaufswert erstattet werden.


Achtung, dies betrifft alle Kapitalversicherungen und auch fondsgebundene Kapitalversicherungen.

 

Beispiel 1: Thomas E. aus Berlin, Police A & M

 

 

 

 

 

 

Beispiel 2: CMI Police Thomas K. aus Potsdam

 

 

 

 

 

 

 

2. Fehlende Belehrung zum Widerspruchsrecht

Derzeit entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der Kläger bei fehlender Belehrung über das Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen noch zu einem Widerspruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen war. Die zuständige Generalanwältin hat in ihrem Schlussantrag zu einem solchen Verfahren vom 11. Juli 2013 dem EuGH empfohlen zu entscheiden, dass eine solche nationale Bestimmung gegen Unionsrecht verstoße.

Sollte der EuGH der Empfehlung der Generalanwältin folgen, würde dies bedeuten, dass für alle von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.) betroffenen Altverträge (bis 31.12.2007) gilt, dass betroffene Versicherungsnehmer auf (Teil-) Rückzahlungen ihrer eingezahlten Prämien hoffen können, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß durch den Versicherer über das Widerspruchsrecht belehrt worden sind. Dies würde dann ebenfalls für bereits gekündigte Verträge gelten, die in dem fraglichen Zeitraum abgeschlossen wurden, da diesen auch weiterhin widersprochen werden könnte. Die Beweislast hinsichtlich einer ordentlichen Belehrung über den Widerspruch liegt dabei bei der Versicherung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikoübernahme durch die 4 LiF Compensation GmbH.

Nicht jeder Widerspruch oder jede Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung verlaufen reibungslos und die Rückerstattungsbeträge werden von den Versicherungen nicht immer problemlos und ohne Gerichtsverfahren an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.
Oftmals bestehen auch auf Seiten der Versicherungsnehmer Zweifel an der korrekten Abrechnung der Verträge durch die Versicherungsgesellschaften.

Die 4 LiF Compensation GmbH reduziert dieses Risiko, insbesondere auch das finanzielle Risiko im Falle einer notwendigen Klage, für den Versicherungsnehmer, indem sie die Forderungen durch Vertrag ankauft. Der Kaufpreis beträgt 40 % der Summe, welche die 4 LiF Compensation GmbH bei erfolgreicher gerichtlicher oder außergerichtlicher Durchsetzung des verkauften Anspruchs oder aber durch einen Vergleich erzielt. Die 4 LiF Compensation GmbH erhält vom Verkäufer keinen Ersatz für ihre Kosten, weder im Erfolgs- noch im Misserfolgsfall und wird ausschließlich auf eigenes Ermessen tätig. Das Risiko liegt damit in voller Höhe bei der 4 LiF Compensation GmbH.

 
Wir benötigen folgende Unterlagen:
 
▪ Kopie Versicherungspolice (sofern vorhanden)
▪ Kopie Kündigung (gegebenenfalls)
▪ Abrechnungsschreiben der Versicherung (wichtig)
 
per Post, Fax oder Mail an:
 
4 LiF Compensation GmbH
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Liegen diese Unterlagen vor, erfolgt die Prüfung der Ansprüche und deren Höhe.